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Abgabenänderungsgesetz 2011

Am 1.8.2011 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In der endgültigen Fassung wurden manche Bestimmungen noch geändert. Hier ein Überblick über die Änderungen zum ersten Entwurf.

Begünstigung für Auslandsmontagen

Noch einmal geändert wurde die Begünstigung zum Montageprivileg. 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte (statt die vorgeschlagenen 50 %) werden steuerfrei bleiben. Dieser Betrag darf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Sozialversicherung nicht übersteigen (geplant waren 75 % der Höchstbeitragsgrundlage). Die vorgeschriebene Mindestentfernung des Arbeitseinsatzes wird reduziert auf 400 km (geplant waren 600 km). Für alle Arbeitnehmer, deren Einsatzort nicht mehr als 400 km entfernt liegt, gelten 2012 – im Interesse des Vertrauensschutzes – die alten Regelungen (steuerfrei: 33%).

Kirchenbeiträge

Erhöht wurde der Betrag bis zu dem Kirchenbeiträge steuerlich geltend gemacht werden können. Ab der Veranlagung 2012 dürfen € 400,00 Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Spenden

Bisher war vorgesehen, dass die Sozialversicherungsnummer des Spenders elektronisch übermittelt werden muss. Diese Verpflichtung wurde nun gestrichen.

Übergang der Steuerschuld

Die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen sowie die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten wird in die Reverse-Charge-Regelung aufgenommen. Diese Regelung gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2011 (geplant für alle Umsätze ab dem 30.6.2011) ausgeführt werden.

Lieferungen, die ausländische Unternehmer in Österreich erbringen, werden nicht dem Reverse-Charge-System unterworfen. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 sieht diesbezüglich nun keine Änderung mehr vor.

Vermögenszuwachssteuer

Die neue Vermögenszuwachssteuer wird erst mit 1.4.2012 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verkäufe von Beteiligungen und anderen Kapitalanlagen steuerpflichtig. Die Banken werden einen Steuerabzug von 25 Prozent vornehmen. Bis zum 1.4.2012 gelten Übergangsbestimmungen.

Bisher schon steuerpflichtig sind wesentliche Beteiligungen an Körperschaften (Beteiligungen über 1 %, in den letzten fünf Jahren). Für sie gelten weiterhin spezielle Regelungen.

Stand: 11. August 2011

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