Steuernews für Klienten
Ausgabe:
- November 2024
- Oktober 2024
- September 2024
- August 2024
- Juli 2024
- Juni 2024
- Mai 2024
- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Jänner 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- September 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Jänner 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- Oktober 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- April 2022
- März 2022
- Februar 2022
- Jänner 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Jänner 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Jänner 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Jänner 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Jänner 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Jänner 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Jänner 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- Sonderartikel zur Steuerreform
- März 2015
- Februar 2015
- Jänner 2015
- Dezember 2014
- November 2014
- Oktober 2014
- September 2014
- August 2014
- Juli 2014
- Juni 2014
- Mai 2014
- April 2014
- März 2014
- Februar 2014
- Jänner 2014
- Dezember 2013
- November 2013
- Oktober 2013
- September 2013
- August 2013
- Juli 2013
- Juni 2013
- Mai 2013
- April 2013
- März 2013
- Februar 2013
- Jänner 2013
- Dezember 2012
- November 2012
- Oktober 2012
- September 2012
- August 2012
- Juli 2012
- Juni 2012
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Jänner 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Jänner 2011
Sparpaket
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012. Die ersten Änderungen sollen bereits mit April 2012 in Kraft treten. Derzeit gibt es nur einen Gesetzesentwurf. Die tatsächliche Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten. Beachten Sie insbesonders die geänderten Bestimmungen zur Veräußerung von Grundstücken die bereits per 1.4.2012 in Kraft treten sollen.
Solidarabgabe ab 2013
Befristet – bis zum Jahr 2016 – soll eine Solidarabgabe eingeführt werden. Besteuerung des 13./14. Gehalts bei Arbeitnehmern:
- bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer
Bei Unternehmer soll der Gewinnfreibetrag ab einem Gewinn von € 175.000,00/Jahr reduziert werden:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- ab € 580.000,00 Gewinn: Kein Gewinnfreibetrag
Veräußerung von Grundstücken
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Als Grundstücke gelten für den Gesetzgeber Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (= Grundstücke).
Grundstücke im Privatvermögen
Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) soll mit 1.4.2012 abgeschafft werden.
Zukünftig werden zwischen Neufällen (= Anschaffung ab dem 1. April 2002) und Altfällen unterschieden. Bei den Altfällen wird wiederum unterschieden, ob eine Umwidmung vor oder nach dem 1.1.1988 erfolgt ist.
Anschaffungen ab dem 1. April 2002
Bei den Neufällen wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.
Anschaffungen vor dem 1. April 2002
Bei den Altfällen kommt es zu einer Besteuerung des Verkaufserlöses, und zwar mit 3,5 bzw. 15 %.
- 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988. Die 15 % berechnen sich indem die Anschaffungskosten fiktiv mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Der verbleibende Gewinn von 60 % wird mit dem neuen Steuersatz von 25 % besteuert = 15 % Steuer vom Veräußerungserlös.
- 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle (sprich: nicht gewidmete Grundstücke oder Umwidmung vor dem 1.1.1988). Hier werden die Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses angenommen. 14 % Gewinn x 25 % = 3,5 % Steuer vom Veräußerungserlös.
In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.
Von der Besteuerung (bei Neu- und Altfällen) ausgenommen sind:
- Eigenheime oder Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben (seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend)
- Selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben
- Enteignungen
Grundstücke im Betriebsvermögen
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der Veräußerungsgewinn soll grundsätzlich mit 25% besteuert werden (Ausnahmen sind z.B. Grundstücke im Umlaufvermögen des Betriebes).
Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1 und Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3).
Bei Grundstücken, die nach dem 31. März 2002 (Neufälle) angeschafft wurden, ist grundsätzlich der Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden. Nur für Grund und Boden kann hier der Inflationsabschlag geltend gemacht werden.
Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war (somit bei Bilanzierern gem. § 4 Abs 1 und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gem. § 4 Abs 3) muss der Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden und es kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5% oder 15 % versteuert werden. Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinns hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden.
Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5 ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen haben) tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Allerdings ist auf die Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden.
Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25%. Ein Inflationsabschlag kommt bei Gebäuden aber nie zur Anwendung.
Gruppenbesteuerung
Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern können bei einem österreichischen Gruppenträger abgesetzt werden. Die Verlustermittlung erfolgt dabei nach österreichischen Vorschriften.
Der Verlustabzug wird allerdings nun soweit eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).
Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben
Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse die ab 1.5.2012 abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.
Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre
Ein Gebäude für das Vorsteuer abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.5.2012 genutzt werden).
Sozialversicherung, Beiträge
Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung für GSVG- und BSVG-Versicherte werden auf 18,5 % angehoben und gleichzeitig wird die Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung im GSVG nicht wie bisher sinken.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird zusätzlich um € 90,00 erhöht.
Auch die Höchstbeitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung wird ab 2013 zusätzlich um € 90,00 erhöht und die Beitragspflicht bis zum Erreichen des für die Alterspension maßgeblichen Mindestalters verlängert.
Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz wird von 2% auf 5% angehoben. Eine neue „Manipulationsgebühr“ in Höhe von € 110,00 soll bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber anfallen.
Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen
Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen. (ab 2013) Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2013 gesenkt (befristet bis 2016). Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung.
Weitere Steuermaßnahmen
- Forschungsprämien sollen künftig strenger kontrolliert werden. Dafür soll die bisherige Deckelung von € 100.000,00 bei der Auftragsforschung auf € 1 Mio. angehoben werden.
- Kapitalerträge von österreichischen Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen besteuert werden.
- Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt werden.
- Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“ entfallen.
Stand: 23. Februar 2012