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Erwerbsschwelle

Erwerbsschwelle

Erwerbsschwelle

Werden einem österreichischen Unternehmer Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU geliefert, so ist dies in der Regel in Österreich als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die Erwerbsteuer im gleichen Monat als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Werden Waren eingekauft, die den Betrag von € 11.000,00 pro Kalenderjahr nicht überschreiten, unterbleibt die Besteuerung für:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine Vorsteuer abgezogen werden darf (unechte Steuerbefreiung)
  • Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln
  • juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Zur Berechnung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wurde, werden die Nettoentgelte aller Waren, die aus Mitgliedstaaten erworben wurden, addiert. Nicht in die Berechnung miteinbezogen wird der Erwerb von neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle, Tabakwaren).

Wurde im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle überschritten, so findet im laufenden Jahr in jedem Fall eine Besteuerung statt (auch dann, wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird).

Verzicht auf die Erwerbsschwelle

Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Dieser Verzicht ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

Seit 1.8.2011 sollte der Unternehmer im Umgang mit seiner UID-Nummer Folgendes beachten:

Verwendet er gegenüber dem Lieferanten seine UID-Nummer, so wird das als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet. Dieser Verzicht ist für zwei Jahre bindend.

Stand: 12. September 2011

Bild: Andreas Krutzler - Fotolia.com

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